Heringsschwänze

Archivaliennummer 188008

Warum die Hebenshäuser „Heringsschwänze“ genannt werden

Die Hebenshäuser waren unter anderem der Familie von Bischoffshausen lehnspflichtig. Neben dem Zehnten, verschiedenen Diensten und Naturalabgaben waren die hiesigen Hufenbesitzer (Grundeigentümer) verpflichtet für 36 Hufen Land jährlich eine Tonne Heringe an die Adeligen zu liefern. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Mai 1800 änderten die von Bischoffshausen ihre Forderung und verlangten nun eine„Tonne frische Heringe oder deren Wert.“

Die eingeforderte Tonne Heringe zu liefern, war nicht immer möglich, weshalb die von Bischoffshausen dann den entsprechenden Wert in „Heringsgeld“ einforderten. Außerdem stieg der Preis für Heringe und damit das sogenannte Heringsgeld stetig, bis auf das 4-5fache des ursprünglich angenommenen Preises.

Deshalb wehrten sich die Hufenbesitzer und legten im Jahr 1803 beim Kurfürsten Einspruch ein. Sie gaben an, dass nie von holländischen Heringen, die weitaus teurer und kaum zu beziehen waren, die Rede gewesen sei und baten den Kurfüsten, den gültigen „Steuerstock“ heranzuziehen. Gemeint war damit, eine nachvollziehbare Berechnung für die Heringsgelder nach Hufen- und Ackerzahl.

Dem Steuerkataster von 1837 ist zu entnehmen, dass bis dato noch keine Entscheidung getroffen worden war. In diesem Register wurden u.a. alle Abgaben, die die Grundstückseigentümer an die von Bischoffshausen zu leisten hatten, aufgeführt. So auch die „Heringsgelder“ mit dem Vermerk, dass diese von dem Abgabepflichtigen (Confit) in Abrede gestellt worden sei. Solange der Prozess nicht entschieden war, sahen sich die Hebenshäuser außer Stande, die Anforderung anzuerkennen und legten „feierlichen Widerspruch“ gegen diese ein.

Letztlich hat die Kurfürstliche Kommission der Abrede nicht stattgegeben, mit dem Hinweis –„das Niedergericht von Bischoffshausen nicht kränken zu wollen“.

Abgeschlossen wurde das Verfahren schließlich mit einem Ablösevertrag im Jahr 1842, mit dem die Abgabepflichtigen sich ein für alle Mal gegen Zahlung einer bestimmten Summe von dieser Abgabe befreiten.

Seit dieser Zeit haben die Hebenshäuser den Beinamen „Heringsschwänze“.

Folgende Personen sahen der „gnädigsten Resolution“ entgegen und unterzeichneten im Jahr 1803 den Einspruch beim Kurfürsten:

Der Gemeindevorsteher CyriacusWaltheim
Johann Werner Salzman,
Johann George Winter
Johann Justus Winter
Christoph Salzmann
Justus Richter
Friedrich Schneider
Johann Friedrich Bachmann
Wilhelm Bachmann
Andreas Appell
Christian Lemke
Johann Otto Winter
Adolph Mühlhausen
LudolphEllebrecht
Jost Mühlheinrich
Johann HenrickThunig
Verwalter Kellner
Andreas Bachmann sen.
Justus Bachmann
George Döll
Wirth Hohmann
Bernhard Bachmann
Johann Christian Wagener
Schulz Bachmanns rel.
Otto Oesterhelds rel.
Wilhelm Gerstenberg
Georg Gothard
Andreas Bachmann jun. zu Hebenshausen, Adlich von Bischhaußischen Gerichts

(Anmerkung: Die Schreibweise der Namen entspricht denen des Originaldokuments; „rel“ bedeutet: die Erben des Genannten)

 


Autor:
Ilona Rohde-Erfurth
Lars Klein

Quellen:
HStAM, 5 Nr 6789 – Herabsetzung der Heringsgelder für
die Gemeinde Hebenshausen (Gericht
Bischhausen) 1803
Steuerkataster 1837, Gemeindearchiv Neu-Eichenberg
Illustrationen von Bettina Zimmermann, www.tinazett.de

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